Allgemeine Geschäftsbedingungen  ( AGB ) 

§ 1 Allgemeine Vermietbedingungen

Die Firma Nordkraft Logistik GmbH tritt als Vermieter auf. Er wird im nachfolgenden als "Vermieter" benannt. Es gelten bei Vertragsabschluss nur die hier benannten Bedingungen


Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

§ 2 Abschluss des Mietvertrages

Bei Abschluss des Mietvertrages sind beide Parteien an den Mietvertrag gebunden. Auf den Mietvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Reservierungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich.
 Es ist eine Anzahlung von 30 % des Mietpreises bei Vetragsabschluss zu entrichten, die restliche Mietsumme ist 14 Tage vor Mietantritt zu begleichen.
Der Mieter bucht eine Fahrzeugart, es kann kein bestimmter Typ bzw. eine Herstellerart gebucht werden. 

§ 3 Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter für die Fahrer*innen beträgt 25 Jahre, der Führerschein der Klasse B muss mindestens 3 Jahre vorhanden sein. Es können weitere Fahrer*innen in den Mietvertrag eingetragen werden, nur eingetragene Fahrer dürfen das Fahrzeug fahren. 
Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist ausgeschlossen.

§4 Mietpreise / Mietdauer

Der Mietpreis wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Im Vertrag wird ausgewiesen, welche Leistungen includiert sind. Es wird eine Miete je Tag berechnet (0-24 Uhr), der Übergabe- und Rückgabetag werden zusammen nur als 1 Miettag berechnet (ab 14 Tagen Mietdauer).
Die Fahrzeuge werden gereinigt und vollgetankt übergeben, es wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Rückgabe soll ebenfalls gereinigt und vollgetankt zu erfolgen, es wird ein Rückgabeprotokoll erstellt. 
Rückgabe nach der vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter je angefangener Stunde, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Tagespreis. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

§ 5 Rücktritt vom Mietvertrag / Widerrufsrecht / Stornierung


Der Vermieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn schwerwiegende Mängel am Fahrzeug nicht vor Übergabe behoben werden können. Der Vermieter ist unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter bemüht sich, ein vergleichbares Fahrzeug als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht gelingen,  steht dem Mieter kein Schadenersatz zu.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich, es entstehen jedoch Stornogebühren wie folgt:
- bei Rücktritt bis 60 Tage vor Mietbeginn werden 30 % des Mietpreises berechnet
- bei Rücktritt bis 15 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des Mietpreises berechnet
- bei Rücktritt von weniger als 15 Tage vor Mietbeginn werden 80 % des Mietpreises berechnet, bei Rücktritt ohne Stornierung werden 100 % des Mietpreises berechnet

Automietverträge sind gemäß EUGH eine Beförderungsdienstleistung (Az C-336/03). Beförderungsdienstleistungen sind vom 7tägigen Rücktrittsrecht bei Ferngeschäften ausgenommen. Somit ist eine kostenlose Stornierung durch den Mieter nicht möglich.

§ 6 Kaution

Bei Übernahme des Fahrzeuges ist eine Kaution von € 1.000,- zu hinterlegen. Dies kann ich bar oder per Überweisung erfolgen.

§ 7 Übergabepauschale / Servicepauschale

Diese Pauschale beinhaltet die Einweisung ins Fahrzeug, Übergabe- und Rückgabeprotokoll, sowie Füllung der Gasflasche(n), Aussenreinigung und Schutzbrief für Europa

§ 8 Haftung des Mieters, Verhalten bei Unfällen

Die Selbstbeteiligung des Mieters im selbstverschuldeten Schadenfall beträgt € 1.500,-. Von der darüberhinausgehenden Haftung wird der Mieter freigestellt, es sei denn, der Mieter verursacht den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. bei schuldhafter Verursachung durch Unfallflucht, drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, bei Nichthinzuziehung der Polizei im Schadenfall, bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Mieter an eine nicht berechtigte Person, bei Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen oder Zuladungsbestimmungen, durch Verwendung falschen Treibstoffs entstehen, oder wenn Öl- bzw. Wasser nicht aufgefüllt wird.
Bei Innenraum- bzw. Anbauteilbeschädigungen durch Fehlbedienung greift die Versicherung nicht. Persönliches Eigentum des Mieters, welches durch Unfall oder Diebstahl beschädigt wird, ist nicht versichert. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn diese beruhen auf ein Verschulden des Vermieters.

§ 9 Haftung/ Verzug des Vermieters

Das Fahrzeug ist mit einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung versehen. 
Sofern der Vermieter das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht bereitstellen kann, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug in gleicher Kategorie zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Vermieter besteht nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Haftung erfolgt nur bis zur Höhe des Mietzinses.

§ 10 Gestellung eines Ersatzfahrzeuges / Reparaturen


Notwendige Reparaturen durch den Mieter während der Mietzeit dürfen bis zu einem Betrag von €150,- ohne weiteres vorgenommen werden (ausgenommen Reifenschäden), der Vermieter erstattet den Betrag gegen Vorlage einer Reparaturrrechnung. Höherwertige Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Mängel am Fahrzeug sind vom Mieter dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. 
Die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht möglich, wenn ein Fahrzeugschaden durch das Verschulden des Mieters entstanden ist.

§ 11  verdreckte Rückgabe des Fahrzeugs

Das Fahrzeug ist perfekt gereinigt mit entleertem Abwassertank und entleerter Toilette zurückzugeben, der Frischwassertank und Kraftstofftank sollen voll sein. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir dem Mieter in Berechnung stellen:
- für die Innenreinigung €150,00
- für die Entleerung des Abwassertanks € 50,00
- für die Entleerung der Toilette €150,00

§ 12 Sorgfaltspflicht

Mit Übernahme des Fahrzeuges übernimmt der Mieter die Sorgfaltsplicht für das gemietete Fahrzeug, z.B. die Überwachung des Ölstands, Reifenluftdruck, Kraftstofffüllstand usw.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort  und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
Sollten sich Teile dieser Bedingungen als nicht wirksam erweisen, berührt es nicht die Geltung des übrigen


Zuletzt bearbeitet 1.09.2022